Satzung

KulturNetzKöln e.V.

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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „KulturNetzKöln e.V."
2. Der KulturNetzKöln e.V. soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden und strebt die Gemeinnützigkeit an.
3. Der KulturNetzKöln e.V. hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der KulturNetzKöln e.V. ist ein spartenübergreifender Verein, der die Interessen der freien Kunst und Kultur in Köln bündelt, kulturpolitisch diskutiert, Forderungen formuliert, Konzepte entwickelt, Veranstaltungen durchführt und Kampagnen organisiert. Der Verein ersetzt nicht bereits existierende Interessenvertretungen, sondern arbeitet im Austausch mit diesen. Er dient der Kommunikation und Meinungsbildung untereinander, ist getragen von der Bedeutung der freien Kunst und Kultur und allgemein und insbesondere für Köln. Er vertritt in diesem Sinne die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.
2. Der KulturNetzKöln e.V. will
• Kunst und Kultur fördern
• die Vielfalt und Qualität der kulturellen Infrastruktur unterstützen, um Köln als Kulturstadt in der Region, deutschlandweit und darüber hinaus zu stärken;
• den Informations- und Erfahrungsaustausch der Kunst- und Kulturorganisationen verbessern;
• kulturpolitische Interessen formulieren und sie in der Öffentlichkeit und gegenüber der Stadt Köln, den politischen Parteien, den Verwaltungen, der Landesregierung und den parlamentarischen Gremien vertreten, u.a. mit dem Ziel, Transparenz und Partnerschaft herzustellen.
• Der KulturNetzKöln e.V. setzt sich für die Diversität und kulturelle Vielfalt der Kunst- und Kulturlandschaft ein.
3. Diese allgemeinen Ziele verwirklicht der Kulturnetz Köln e.V. insbesondere durch:
• Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit hinsichtlich aktueller kultureller und kulturpolitischer Entwicklungen;
• Veranstaltung von Diskussionsrunden zu aktuellen relevanten Themen, die für alle Kunst- und Kulturinteressierten offen sind;
• Erarbeitung, Diskussion und Verbreitung von Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen im kulturellen Bereich;
• Beratung der Mitglieder, der politischen Parteien, Gremien und zuständigen Ministerien bei kulturpolitischen Entscheidungen, die die Entwicklungsvoraussetzungen von Kunst und Kultur allgemein betreffen;
• Durchführung kultureller und kulturpolitischer Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der KulturNetzKöln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe
Organe des Kulturnetz Köln e.V. sind
• Mitgliederversammlung
• Sektionen
• Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied im KulturNetzKöln e.V. können juristische wie natürliche Personen und Zusammenschlüsse werden, wie Netzwerke, Gruppen, Institutionen, Vereine, Veranstalter, Verbände und Verbindungen der Kölner freien Kunst- und Kulturszene, sowie Einzelpersonen, die im Zusammenhang mit den in § 2 genannten Vereinszwecken stehen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss in Textform gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Auch ohne Versammlung des Vorstandes ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung in Textform erklärt.
Im Falle einer schriftlich – vom Vorstand zu begründenden – Ablehnung ist ein in Textform eingereichter Widerspruch des/der Bewerber*in zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig mit 2/3-Mehrheit.
3. Die Mitglieder ordnen sich selbst einer Sektion zu.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
• bei Kündigung des Mitglieds. Diese muss dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden und wird mit Bestätigung des Eingangs wirksam;
• bei Auflösung der Mitglieds-Organisation;
• durch Ausschluss. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
• bei natürlichen Mitgliedern durch Tod.
• bei Auflösung des KulturNetzKöln e.V.
5. Über einen Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern wie unter § 5 beschrieben. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entscheidung in allen ihr von dieser Satzung zugewiesenen Fällen;
• Diskussion und Beschlussfassung inhaltlich-programmatischer und kulturpolitischer Leitlinien, Erklärungen, Forderungen und Empfehlungen;
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Organisationsrahmens. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
• Einrichtung neuer Sektionen;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
• Wahl des dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstands;
• Bestätigung der Sprecher*innen der Sektionen;
• Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;
• Genehmigung der Jahresrechnung;
• Beschluss der Finanzplanung;
• Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Ersatzprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer*innen und Ersatzprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
• Entlastung des Vorstandes;
• Erledigung von Anträgen.
3. Die Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages in Textform eingeladen werden. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn zwingende Gründe dies erfordern oder wenn mindestens 3/10 ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags abzuhalten. Im Übrigen gelten die Ziffern 1. bis 3. entsprechend.
5. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen durch die Versammlung gewählte/n Protokollführer*in aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
6. An der Mitgliederversammlung dürfen auf Einladung des Vorstandes auch Personen teilnehmen, die nicht Mitglied des Kulturnetz Köln e.V. sind. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht in der Versammlung.

§ 7 Sektionen
1. Der KulturNetzKöln e.V. kann sich in Sektionen gliedern:
• Bildende Kunst
• Literatur
• Film/ Medien
• Musik
• Tanz
• Theater
• Zeitgenössischer Zirkus
• eine offene Sektion.
Über die Einrichtung neuer Sektionen beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Zuordnung zu den Sektionen nimmt jedes Mitglied für sich selbst vor.
Jedes Mitglied, egal ob juristische oder natürliche Person, ob Zusammenschluss, Netzwerk, Gruppe, Institution, Verein, Veranstalter, Verband oder Verbindung der Kölner freien Kunst- und Kulturszene sowie Einzelperson ist in nur einer Sektion mit einer Stimme stimmberechtigt.
3. Die Mitglieder einer Sektion wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher*in und eine/n stellvertretende/n Sprecher*in für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Die/der Sprecher*in ist vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Mitglied des Vorstandes des KulturNetzKöln e.V.
4. Jede Sektion bestimmt ihre Arbeitsweise selbst. Der/die Sektionssprecher*in unterrichtet die Sektion über die Arbeit des Vorstandes.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
• den von den Sektionen gewählten Sprecher*innen der Sektionen und zusätzlich
• drei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Diese sollten nicht identisch sein mit den Sprecher*innen der Sektionen und sich aus unterschiedlichen Sektionen zusammensetzen;
• eine/r beratende/n "Diversitäts-Beauftragte*n", der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird
2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
3. Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Dieser führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorsitzende gemeinsam sind berechtigt den Verein Kulturnetz Köln e.V. gemäß § 26 BGB zu vertreten.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Er setzt die laufenden Aufgaben des KulturNetzKöln e.V. auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes um; • Er erstellt einen Tätigkeitsbericht; • Er stellt einen Finanzplan auf und erstellt eine Jahresrechnung;
• Er verfasst und verabschiedet kulturpolitische Erklärungen, Forderungen und Empfehlungen.
• Er repräsentiert den KulturNetzKöln e.V. gegenüber Politik und Verwaltung sowie in Gremien und Verbänden.
• Er lädt fristgerecht zur Mitgliederversammlung und anderen Sitzungen ein.
• Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
5. Der Vorstand tritt mindestens dreimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn in Textform zwei Wochen vorher eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch per Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
6. Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einer anderen Person, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne von § 26 BGB während der Dauer seiner Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen und versieht sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt wird. Dieser bleibt bis zu den nächsten regulären Vorstandswahlen im Amt.
8. Der/die Vertreter*in ist in Abwesenheit des/der Sprecher*in der jeweiligen Sektion stimmberechtigt.
9. Übersteigt der Arbeitsaufwand eines Vorstandsmitglieds im Rahmen eines Projekts offensichtlich und deutlich das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ihm entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine angemessene Vergütung gewährt werden. Über die jeweilige Höhe entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 9 Grundsätzliches
Der KulturNetzKöln e.V. kann Beschlüsse, kulturpolitische Aktivitäten, Veranstaltungen und Entscheidungen grundsätzlicher Art nicht gegen die Fachinteressen einer einzelnen Sektion vornehmen. Dies gilt für bzw. betrifft alle Ebenen des KulturNetzKöln e.V. (Mitglieder, Sektionen und Vorstand).
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen des KulturNetzKöln e.V. erfolgen in Textform.
3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Organe des KulturNetzKöln e.V. ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht erfolgt.
5. Bei der Bemessung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt, vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung, das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der Email.
6. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des KulturNetzKöln e.V. oder die Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist nur auf einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Der Beschluss über die Auflösung des KulturNetzKöln e.V. oder Beschlüsse über die Verwendung seines Vermögens bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitgliedervertreter.
2. Bei Auflösung des KulturNetzKöln e.V. fällt das Vermögen des Vereins an den ArtAsyl e.V. (VR 18775), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die künftige Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. September 2020 in Köln beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.